Allgemeine Vertragsbedingungen DRYWALLTEC GmbH


Für sämtliche unserer Lieferungen und Leistungen (d.h. gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen) gelten unsere nachfol-genden Vertragsbedingungen. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden, werden - selbst bei Kenntnis - nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

§1 Vertragsschluss – Beschaffenheit der Ware

Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Mit der Bestellung einer Ware erklärt der Kunde verbindlich, die bestellte Ware erwerben zu wollen. Die Annahme der Bestellung erfolgt durch den Verkäufer innerhalb von zwei Wo-chen durch eine schriftliche Auftragsbestätigung, wodurch dann der Vertrag mit Zugang der Auftragsbestätigung beim Auftraggeber zustande kommt.

Maßgebend für den Inhalt des Vertrages sind in nachgenannter Reihenfolge: Bestellung des Auftraggebers, unsere schriftliche Auftragsbestätigung sowie diese Lieferbedingungen, die vertraglichen Vereinbarungen und unser Angebot. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.

Erklärungen zur Beschaffenheit und Haltbarkeit der Ware, mit denen wir dem Auftraggeber unbeschadet seiner gesetzlichen Ansprüche zusätzliche Rechte einräumen, stellen nur dann eine Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie gemäß §443 BGB dar, wenn wir sie ausdrücklich als Garantie aus den vertrag-lichen Vereinbarungen mit dem Kunden bezeichnen. Die Inhalte unserer Pro-duktprospekte wie sonstiger Anpreisung stellen keine verbindlichen Angaben über die Beschaffenheit der Ware dar, die Preisangaben der Preislisten verste-hen sich als freibleibend.

§2 Lieferung – Gefahrübergang

Unsere Lieferungen erfolgen ab unserem Werk bzw. Lager (Ex Works) entspre-chend den INCOTERMS 2000, wenn nicht anders vereinbart. Wir versenden die Ware auf Verlangen des Auftraggebers zum Betrieb des Auftraggebers oder zu einem anderen mit dem Auftraggeber vereinbarten Ort. Die Kosten für die Versendung trägt der Auftraggeber. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Auftraggeber zumutbar sind.

Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Beschädigung der Ware geht zu dem Zeitpunkt auf den Auftraggeber über, zu welchem wir die Ware einem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt zum Versand übergeben haben, spätestens jedoch mit dem Verlassen unseres Werkes bzw. Lagers. Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Versandan-zeige auf den Auftraggeber über. Dies gilt auch, wenn die Lieferung als „frachtfrei“ vereinbart worden ist. Zum Abschluss einer Transportversicherung sind wir nicht verpflichtet, es sei denn, wir hätten dies mit dem Auftraggeber ausdrücklich vereinbart. In diesem Fall trägt der Auftraggeber die Versiche-rungskosten.

§3 Lieferfristen – Lieferhindernisse

Die Einhaltung der vereinbarten Lieferfristen kann nur dann verlangt werden, wenn diese zwischen den Parteien als Fixtermin vereinbart und auch so be-zeichnet wurde. Die Einhaltung von Lieferterminen setzt in jedem Falle den rechtzeitigen Eingang sämtlicher, vom Auftraggeber zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen, sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflich-tungen durch den Auftraggeber voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Lieferfris-ten angemessen; dies gilt nicht, wenn wir die Verzögerung zu vertreten haben.

Fälle höherer Gewalt (unvorhergesehene, von uns unverschuldete Umstände und Vorkommnisse, die mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht hätten vermieden werden können, z.B. Arbeitskämpfe, Krieg, Feuer, Transport-hindernisse, Rohmaterialmangel, behördliche Maßnahmen) unterbrechen für die Zeit ihrer Dauer und im Umfang ihrer Wirkung unsere Lieferverpflichtung, auch wenn wir uns bereits im Lieferverzug befinden.

Sofern wir mit unserem Vorlieferanten rechtzeitig ein kongruentes Deckungs-geschäft geschlossen haben, stehen von uns genannte Liefertermine unter dem Vorbehalt rechtzeitiger und ordnungsgemäßer Selbstbelieferung.

§4 Rücktrittsrechte

In den Fällen höherer Gewalt und Abschluss eines rechtzeitigen kongruenten Deckungsgeschäfts sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn wir den Auftraggeber unverzüglich über den Eintritt der höheren Gewalt bzw. über die nicht rechtzeitige oder ordnungsgemäße Selbstbelieferung informiert haben und dem Auftraggeber unverzüglich etwaig erfolgte Gegenleistungen erstatten.

§5 Preise und Zahlungen

Unsere Preise gelten netto ab Werk einschließlich Verpackung, Fracht, Porto und Transportversicherung.

Sofern wir neben der Lieferung der Ware zusätzliche Leistungen übernommen haben, z. B. Aufstellung, Montage, Anschluss, Funktionsprüfungen, Inbetrieb-nahme, Testbetrieb und/oder Personaleinweisung, trägt der Auftraggeber neben dem vereinbarten Preis für die Ware alle erforderlichen Kosten für zusätzliche Leistungen, insbesondere den Arbeitslohn nach Aufwand zu den üblichen Stun-densätzen, Reisekosten (Fahrt- und Übernachtungskosten), Kosten für sowohl den Transport des Handwerkszeugs als auch des persönlichen Gepäcks.

Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise entsprechend zu ändern, wenn sich nach Abschluss des Vertrages unsere Produktions- und Lieferkosten aus von uns nicht zu vertretenden Umständen (z.B. Tariferhöhungen, Materialpreis-erhöhungen, Steuererhöhungen etc.) erhöhen und wir den Auftraggeber über die Preiserhöhung rechtzeitig vor Lieferung informieren.

Vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarungen sind unsere Rechnungen sofort nach Eingang beim Auftraggeber zur Zahlung fällig. Die Parteien vereinbaren als kalendarische Leistungszeit gem. §286 Abs. 2 Nr. 1 BGB die Verpflichtung zur Zahlung spätestens 14 Tage nach Rechnungseingang. Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers stehen uns Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu. Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen und nur wegen solcher Forderungen ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen. Die Abtretung einer gegen uns gerichteten Forderung, die nicht in einer Geldforderung besteht, bedarf zu ihrer Wirksamkeit unserer Zustimmung.

§6 Liefer- und Leistungsumfang – Mitwirkungspflichten bei Montage

Unsere Lieferungen richten sich nach dem Inhalt der vereinbarten Leistungen. Unsere Lieferungen beinhalten nicht die Lieferung von programmtechnischer Software, es sei denn, wir hätten die Lieferung der Software ausdrücklich mit dem Auftraggeber vereinbart. Die Lieferung der Software kann zusammen mit der Lieferung unserer Ware oder separat vereinbart werden. Weiter- und/oder Neuentwicklungen der gelieferten Software gehören nicht zu unseren Liefer- und Leistungspflichten.

Der Auftraggeber stellt sicher, dass sämtliche von ihm zu erbringenden Leis-tungen und Vorarbeiten, einschließlich der Bereitstellung sämtlicher vereinbar-ten Hilfsmittel und Hilfskräfte, ordnungsgemäß und rechtzeitig erbracht sind, bevor wir Lieferungen und Leistungen im Betrieb des Auftraggebers oder an einem sonstigen Ort erbringen. Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungs-pflichten nicht nach und verzögern sich dadurch unsere Lieferungen und Leis-tungen, hat der Auftraggeber in angemessenem Umfang die Kosten für Warte-zeit und zusätzlich erforderliche Reisen unsererseits und des Montageperso-nals zu tragen. Alle Kosten für die Aufstellung und Montage der Ware trägt der Auftraggeber.

Soweit wir nach Fertigstellung die Abnahme der Lieferung verlangen, hat der Auftraggeber diese innerhalb zwei Wochen vorzunehmen. Das Abnahmeproto-koll erstellen wir. Unterlässt der Auftraggeber die Abnahme innerhalb der zweiwöchigen Frist, gilt sie als erfolgt. Die Abnahme gilt ebenso als erfolgt, wenn die Lieferung, gegebenenfalls nach Abschluss eines vereinbarten Testbe-triebes, in Gebrauch genommen worden ist.

§7 Gewährleistung / Rechte und Pflichten des Auftraggebers bei Mängeln

Der Auftraggeber hat die Ware unverzüglich auf Mängel zu untersuchen. Er-kennbare Mängel sind uns ebenso unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb 7 Werktagen, schriftlich anzuzeigen. Die Untersuchungs- und Rügefrist beginnt ab Lieferung, spätestens mit Abschluss eines Testbetriebes. Verborgene Män-gel hat der Auftraggeber uns unverzüglich nach ihrer Entdeckung anzuzeigen. Unterlässt der Auftraggeber die unverzügliche Untersuchung der Ware sowie die Rüge des Mangels, verliert er sämtliche Rechte, die in mittelbarem oder unmittelbarem Zusammenhang mit dem Mangel stehen.

Ist die Ware mangelhaft, steht dem Auftraggeber zunächst nur ein Recht auf Nacherfüllung zu, es sei denn, die Nacherfüllung wäre dem Auftraggeber un-zumutbar. Das Wahlrecht zwischen Nachbesserung oder Nachlieferung steht dem Auftragnehmer zu. Zur Mängelbeseitigung hat der Kunde dem Verkäufer eine angemessene Nachbesserungszeit zu gewähren; andernfalls entfallen Gewährleistungsansprüche jeglicher Art. Schlägt die Nacherfüllung zweimal fehl oder wird sie von uns verweigert, steht dem Auftraggeber entweder das Recht auf angemessene Minderung oder der Rücktritt zu. Erhöhen sich unsere Auf-wendungen im Falle der Nacherfüllung, weil die Ware an einen anderen Ort als an den Sitz des Auftraggebers oder des bestimmungsgemäßen Gebrauchs verbracht wurde, insbesondere bei Exportgeschäften, hat der Auftraggeber uns die erhöhten Aufwendungen zu ersetzen. Für Schadensersatzansprüche gelten die in den nachfolgenden Abschnitten geregelten Haftungsbeschränkungen.

Sind von mehreren verkauften Waren nur einzelne mangelhaft oder von einer verkauften Ware nur einzelne Teile mangelhaft, beschränkt sich ein etwaiges Rücktrittsrecht des Auftraggebers auf die einzelne mangelhafte Ware oder den mangelhaften Teil. Dies gilt nicht, wenn die einzelne mangelhafte Ware oder der mangelhafte Teil von den übrigen Waren oder Teilen nicht ohne Beschädi-gung oder Funktionseinbußen getrennt werden kann oder dies dem Auftragge-ber unzumutbar ist. Die Gründe für eine derartige Unzumutbarkeit sind vom Auftraggeber entsprechend darzulegen.

Soweit unsere Ware gemäß der individuellen Anforderungen des Auftraggebers eine Sonderanfertigung ist, kann der Auftraggeber den Vertrag bis zur Fertig-stellung unserer Ware nur aus wichtigem Grund kündigen. Für die Richtigkeit von dem Vertrag zugrunde gelegten Kostenvoranschlägen übernehmen wir keine Gewähr. Im Übrigen gilt §651 BGB.

§8 Haftungsbeschränkung – Rücktrittsausschluss bei bestimmten Pflichtverletzungen

Die von uns mitgelieferten Bedienungsanleitungen/Manual sind vom Auftragge-ber strikt zu befolgen. Bei Nichtbeachtung der Betriebsanleitung haften wir nicht. Garantieleistung erlischt auch bei nicht sachgemäßer Handhabung und ungenügender Wartung entsprechend der Bedienungsanleitung/Manual. Ebenfalls erlischt der Garantieanspruch bei nicht durch uns oder von uns beauftragten Unternehmen durchgeführter Reparaturen oder Anpassungen.

Wir haften unter den gesetzlichen Voraussetzungen in jedem Fall unbeschränkt für von uns verschuldete Schäden an Leib, Leben und Gesundheit sowie ver-schuldensunabhängig nach dem Produkthaftungsgesetz. Bei Verletzung wesent-licher Vertragspflichten haften wir für Schäden bei Vorsatz oder grober Fahr-lässigkeit grundsätzlich unbeschränkt, bei einfacher Fahrlässigkeit beschränkt auf den Ersatz des vorhersehbaren, vertragstypischen Schadens.

In allen sonstigen Fällen sind Schadenersatzansprüche gleich aus welchem Rechtsgrund gegen uns ausgeschlossen, soweit nicht eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung durch uns, unsere gesetzlichen Vertreter oder unsere Erfüllungsgehilfen vorliegt. Unsere Haftung ist bei grober Fahrläs-sigkeit auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt. Rechte des Auftraggebers, sich wegen einer von uns nicht zu vertretenden, nicht in einem Mangel der Ware bestehenden Pflichtverletzung vom Vertrag zu lösen, sind ausgeschlossen. Soweit unsere Haftung nach den vorstehenden Absätzen ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die Haftung unserer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen.

§9 Eigentumsvorbehalt

Eine gelieferte Sache bleibt bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises unser alleiniges Eigentum. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Auftraggeber auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benach-richtigen. Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers sind wir berechtigt, die Her-ausgabe der Vorbehaltsware auf seine Kosten zu verlangen, wenn wir vom Vertrag zurückgetreten sind. Ist der Auftraggeber Unternehmer i. S. v. §14 BGB, gelten zusätzlich die Absätze 5 bis 10. Sämtliche gelieferten Sachen bleiben bis zur Erfüllung aller, auch zukünftigen Forderungen, auch der jeweili-gen Saldoforderungen, aus der Geschäftsverbindung unser alleiniges Eigentum. Eine Verpfändung, Sicherheitsübereignung oder sonstige Verwertung ist unter-sagt, es sei denn, der Erwerb erfolgt gerade zum Zweck der Weiterveräuße-rung. In diesem Fall ist der Auftraggeber widerruflich berechtigt, das Vorbe-haltsgut im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes im eigenen Namen weiterzuveräußern, solange er sich mit seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nicht in Verzug befindet. Bei Verarbeitung oder Verbindung erwerben wir Miteigentum, wobei sich unser Anteil nach dem Rechnungswert (unser Lieferpreis einschließlich Mehrwertsteuer ohne Skontoabzug) bestimmt; soweit der Auftraggeber kraft Gesetzes Alleineigentum erwirbt, überträgt er uns entsprechend anteiliges Miteigentum und verwahrt die Sachen unentgeltlich für uns. Eine Verarbeitung erfolgt für uns.

Die aus dem Weiterverkauf oder sonstigen Rechtsgrund (z. B. Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstandenen Forderungen einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent tritt der Auftrag-geber bereits hiermit in Höhe des Rechnungswertes sicherungshalber an uns ab. Dies gilt auch für den Fall, dass nach den vorstehenden Beschränkungen eine Weiterveräußerung nicht zulässig war. Wir nehmen die Abtretung an. Steht uns an der Vorbehaltsware nur Miteigentum zu, so beschränkt sich die Vorausabtretung auf den prozentualen Anteil der Forderung, der dem prozentu-alen Anteil unseres Miteigentums auf der Basis des Rechnungswertes ent-spricht.

Der Auftraggeber ist widerruflich berechtigt, die an uns abgetretenen Forde-rungen im eigenen Namen und für unsere Rechnung einzuziehen. Diese Ein-zugsermächtigung kann widerrufen werden, wenn der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt. Im Fall des berech-tigten Widerrufs hat der Auftraggeber bzw. sein Rechtsnachfolger oder Insol-venzverwalter auf Verlangen die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner nebst Adressen bekannt zu geben, alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen, die dazugehörenden Unterlagen auszuhändigen und dem Schuldner die Abtretung unverzüglich anzuzeigen. Die vorgenannten Sicherheiten geben wir auf Verlangen des Auftraggebers nach unserer Wahl frei, soweit ihr realisier-barer Wert die gesicherten Forderungen nachhaltig um mehr als 10% über-schreitet. Als realisierbar gilt bei Vorbehaltsware der Schätzwert und bei sicherungshalber abgetretenen Forderungen der Nennwert, jeweils abzüglich eines Abschlags von einem Drittel. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltswa-re wird der Auftraggeber zudem unverzüglich als gewillkürter Prozessstand-schafter auf seine Kosten Klage gemäß §771 ZPO (sog. Drittwiderspruchskla-ge) erheben.

§10 Schutz- und Urheberrechte

An sämtlichen von uns erbrachten bzw. zur Verfügung gestellten Leistungen, insbesondere an von uns erstellten Programmen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns unser Eigentum sowie unsere urheberrechtlichen und gewerblichen Schutzrechte uneingeschränkt vor. Kommt ein Vertrag mit uns nicht zustande, sind uns die Zeichnungen und Unterlagen und sonstigen bereits erbrachten Leistungen unverzüglich zurückzugeben. Jegliche Unterlagen und sonstigen Leistungen dürfen Dritten ausschließlich mit unserer Zustim-mung zugänglich gemacht werden.

§11 Verjährung

Ansprüche des Auftraggebers wegen eines Mangels der Ware verjähren bei Unternehmen in 1 Jahr, bei Verbrauchern in 2 Jahren ab Ablieferung der Ware.

Sonstige vertragliche Ansprüche des Auftraggebers wegen Pflichtverletzungen verjähren in einem Jahr. In einem Jahr verjähren auch die Ansprüche aus einer Garantie, wenn wir eine Garantie abgegeben haben und die Garantie nichts anderes vorsieht. Für Rechte des Auftraggebers, sich wegen einer von uns zu vertretenden Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel liegt, vom Vertrag zu lösen, gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften entsprechend. Im Übri-gen gelten für die Ansprüche des Auftraggebers die gesetzlichen Vorschriften. Unsere Ansprüche gegen den Auftraggeber verjähren ebenfalls nach den ge-setzlichen Vorschriften.

§12 “Affirmative Action”

Wir üben keine Diskriminierung in unseren Arbeitsverhältnissen im Hinblick auf Alter, Rasse, Hautfarbe, Geschlecht oder ethnischer Herkunft aus.

§13 Datenschutz

Alle personenbezogenen Daten und Angaben, die im Rahmen der Geschäftsan-bahnung und/oder der weiterführenden Geschäftstätigkeit erhoben werden, werden von DRYWALLTEC zu Kundenbetreuungszwecken gespeichert und verarbeitet. Die Weitergabe an Dritte ist ausgeschlossen. Deren Berichtigung, Löschung und/oder Sperrung auf Antrag veranlassen (§28 und §29 des BDSG).

§14 Anwendbares Recht – Erfüllungsort – Gerichtsstand

Der Vertrag unterliegt ausschließlich deutschem Recht. Erfüllungsort, auch für Zahlungen des Auftraggebers, ist Rosenheim. Soweit der Auftraggeber Kauf-mann ist, ist örtlich ausschließlich zuständig für alle sich aus dem Vertrags-verhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten je nach sachli-cher Zuständigkeit das Amtsgericht Rosenheim oder das Landgericht Traun-stein. Wir haben jedoch auch das Recht, den Auftraggeber an seinem allgemei-nen Gerichtsstand zu verklagen. Bei grenzüberschreitenden Lieferungen ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhält-nis je nach sachlicher Zuständigkeit das Amtsgericht Rosenheim oder das Landgericht Traunstein, Bundesrepublik Deutschland (Artikel 17 EuGVÜ bzw. Artikel 23 EuGVVO). Wir behalten uns das Recht vor, auch jedes andere Ge-richt anzurufen, das aufgrund des EuGVÜ bzw. der EuGVVO zuständig ist.

Ergänzend zu den oben genannten Bedingungen finden die Bestimmungen der Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 („UN-Kaufrecht“, vgl. BGBl. 1989 II S. 588) Anwendung.

Wir verpflichten uns ausschließlich für die deutschen/ englischen Originaltexte unserer Verträge, Vereinbarungen und Dokumentationen. Im Zweifels- und/oder Rechtsfall ist jeweils der deutsche/englische Originaltext ausschlaggebend – Übersetzungen sind unverbindlich, insoweit sie von den deutschen/ englischen Originaltexten abweichen.